Satzung


Satzung des Marine Vereins Stuttgart 1899 e.V.

Stand: 18. Januar 2003

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der ‚Marine-Verein Stuttgart 1899 e.V. ( nachstehend kurz Marine-Verein genannt ) wurde am 14. August 1899 als ‚Marine-Verein Fürst Karl von Urach, Graf von Württemberg, Stuttgart‘ erstmalig und am 18. Juni 1960 durch die seit 1. Januar 1951 bestehende ‚Marine-Kameradschaft Stuttgart 1899 e.V.‘ als ‚Marine-Jugend Stuttgart 1929 e.V.‘ wieder gegründet. Seit dem 18. Januar 2003 trägt der Verein den Namen
‚Marine-Verein Stuttgart 1899 e.V.‘.

Die Vereinsjugend wird ‚Marine-Jugend Stuttgart‘ genannt.

Sitz des Marine-Vereins ist Stuttgart. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter der Nummer 1640 eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Marine-Verein ist Mitglied im Württembergischen Landessportbund e.V. ( WLSB ). Der Marine-Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB und der Mitgliedsverbände des WLSB, deren Sportarten im Verein betrieben werden. Er kann Mitglied in anderen anerkannten Organisationen werden, wenn dies dem in dieser Satzung festgelegten Vereinszweck förderlich ist.

§ 2 Aufgaben und Ziele

Der Marine Verein will seine Mitglieder zu verantwortungsbewußten, demokratischen Staatsbürgern unter Pflege von Gemeinschaftssinn erziehen. Er erstrebt die Weckung und Hebung des Interesses der Jugend für den völkerverbindenden Seegedanken und die Seefahrt im allgemeinen sowie die praktische Ausbildung in der Seemannschaft, im See und Wassersport und im Seemännischen Fünfkampf, ohne daß diese Ausbildung eine Berufsvorbildung oder eine vormilitärische Ausbildung darstellen soll.

Der Marine Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Marine Vereins.

Der Marine-Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Marine-Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Diese genannten Ziele sollen erreicht werden durch:

a) planmäßig betriebenen Breitensport und wettkampfmäßigen
Leistungssport wie Segeln, Rudern, Schwimmen und
Leichtathletik;
b) Pflege des Gruppensingens, insbesondere von
Seemannsliedern und Shanties;
c) Unterrichtung in der Seegeschichte, Vorträge über
Seegeltung, Schiffstechnik und alle mit der Schiffahrt
zusammenhängenden Fragen
d) durch gemeinsame Arbeitsleistungen zur Erhaltung und Pflege
des vorhandenen Vereinseigentumes;
e) Zusammenarbeit mit anderen anerkannten
Jugendorganisationen;
f) staatspolitische Bildungsarbeit;
g) Betätigung im See und Amateurfunk.

Der Marine Verein ist parteipolitisch, religiös und rassisch neutral. Totalitäre Tendenzen werden abgelehnt.

§ 3 Rechte und Pflichten

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder und aller Organe des Marine Vereins werden durch diese Satzung ausschließlich geregelt. Für Streitigkeiten, die sich aus der Mitgliedschaft zum Marine Verein und aller damit in Zusammenhang stehenden Fragen ergeben, ist der Rechtsweg ausgeschlossen.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Es werden unterschieden:

a) ordentliche Mitglieder
b) fördernde Mitglieder
c) Ehrenmitglieder

Zu a): Mitglied kann jeder Jugendliche werden, der sich zu den in
dieser Satzung niedergelegten Zielen bekennt. Die nach dem
BGB erforderliche Erklärung des Erziehungsberechtigten ist
der schriftlichen Anmeldung beizufügen. Erwachsene
können ordentliche Mitglieder werden, sofern sie sich zur
aktiven Mitarbeit im Marine-Verein verpflichten. Die
Mitgliedschaft wird nach einer Probezeit von drei Monaten
durch Beschluß der Jugendgruppenleitung wirksam.

Zu b): Förderndes Mitglied des Marine-Vereins kann jede natürliche
Person, jede im Handelsregister eingetragene Firma und jede
juristische Person werden, wenn sie sich zu den Aufgaben
des Marine Vereins bekennen und zur Zahlung eines von der
Jugendgruppenleitung festzusetzenden Mindestbeitrages
verpflichten. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht in
der Jahreshauptversammlung und bei Mitgliederversammlungen.
Zu c): Zu Ehrenmitgliedern des Marine-Vereins können solche
Personen ernannt werden, die sich um den Marine-Verein
besondere Verdienste erworben haben. Ihre Ernennung
erfolgt in einer Jahreshauptversammlung und erfordert eine
Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) Austritt
b) Tod
c) Ausschluß
d) Auflösung

Zu a): Der Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen. Er ist dem Marine-Verein bis spätestens 1. Dezember des laufenden Jahres schriftlich anzuzeigen.
Zu c): Der Ausschluß kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Satzung in grober Weise verstößt. Der Ausschluß erfolgt auf Beschluß der Jugendgruppenleitung. Der Beschluß ist dem Mitglied mit Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluß kann innerhalb von zwei Wochen nach Eingang Einspruch erhoben werden, über den zunächst von der Jugendgruppenleitung entschieden wird. Diese Entscheidung ist ebenfalls dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen diese Entscheidung kann binnen einer Frist von einem Monat Beschwerde eingelegt werden, über die die Jahreshauptversammlung entscheidet.

§ 6 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht:

a) die Einrichtungen des Marine Vereins nach Maßgabe der
hierfür getroffenen Bestimmungen zu benützen,
b) an allen Veranstaltungen des Marine Vereins teilzunehmen,
c) durch Ausübung des Stimmrechts an den Beschlußfassungen
gemäß dieser Satzung teilzunehmen,
d) vom Marine Verein einen Versicherungsschutz gegen
Unfall während der Übungsstunden zu verlangen.

§ 7 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder verpflichten sich:

a) die Satzung des Marine-Vereins zu befolgen,
b) nicht gegen die Interessen des Marine-Vereins zu handeln,
c) die angesetzten Übungsnachmittage bzw. abende pünktlich und regelmäßig zu besuchen,
d) die von der Jahreshauptversammlung beschlossene Vereinsordnung einzuhalten,
e) bei Beendigung der Mitgliedschaft der Jugendgruppenleitung alle geliehenen Sachen und den Mitgliedsausweis innerhalb von zwei Wochen zurückzugeben,
f) den festgesetzten Jahresbeitrag pünktlich und regelmäßig zu bezahlen.


§ 8 Organe des Marine-Vereins

a) die Jahreshauptversammlung
b) die Mitgliederversammlung
c) die Jugendgruppenleitung (Vorstand)

§ 9 Jahreshauptversammlung

Die Jahreshauptversammlung findet im ersten Quartal eines jeden Jahres statt. Die Einberufung erfolgt mindestens vier Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Antragsfrist endet zwei Wochen vor der Jahreshauptversammlung. Anträge sind schriftlich beim Jugendgruppenleiter einzureichen.
Die Jahreshauptversammlung hat folgende Aufgaben:

a) die Jahresberichte der Jugendgruppenleitung entgegenzunehmen,
b) den Bericht der Kassenprüfer entgegenzunehmen und
Entlastung zu erteilen,
c) die Wahl der Jugendgruppenleitung und der Kassenprüfer
vorzunehmen,
d) den Mitgliedsbeitrag festzusetzen,
e) über Satzungsänderungen,
f) über Anträge,
g) über die Vereinsordnung zu beraten und zu beschließen.
Jede Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Für die Abstimmungen genügen grundsätzlich einfache Mehrheitsbeschlüsse. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit erforderlich. Sämtliche Mitglieder, mit Ausnahme der fördernden Mitglieder, haben eine Stimme, die nicht übertragbar ist.


§ 10 Mitgliederversammlung

Mitgliederversammlungen sind bei Bedarf durch den Jugendgruppenleiter einzuberufen. Der Jugendgruppenleiter muß eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder oder die Mehrheit der Jugendgruppenleitung dies verlangt. Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.

Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Für die Abstimmungen genügen einfache Mehrheitsbeschlüsse. Sämtliche Mitglieder, mit Ausnahme der fördernden Mitglieder, haben eine Stimme, die nicht übertragbar ist.

§ 11 Jugendgruppenleitung (Vorstand)
Die Jugendgruppenleitung setzt sich zusammen aus:

a) dem Jugendgruppenleiter (1. Vorsitzender)
b) dem stellvertretenden Jugendgruppenleiter (2. Vorsitzender)
c) dem Kassenwart
d) dem Schriftwart
e) dem Gerätewart

Der Jugendgruppenleiter, der stellvertretende Jugendgruppenleiter und der Kassenwart müssen voll geschäftsfähig sein. Die Jugendgruppenleitung kann nach Bedarf durch weitere Mitglieder ergänzt werden.

Der Jugendgruppenleiter, dessen Stellvertreter und der Kassenwart vertreten den Marine-Verein jeder allein gerichtlich und außergerichtlich.

Die Mitglieder der Jugendgruppenleitung werden von der Jahreshaupt-versammlung auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.

§ 12 Rechte und Pflichten der Jugendgruppenleitung

a) Der Jugendgruppenleiter beruft die Sitzungen der Jugendgrup-
penleitung ein, wie auch die Mitglieder und Hauptversamm-
lungen, und leitet diese.
b) Der Kassenwart sorgt für die Einziehung der Beiträge, verwaltet
die Kassengeschäfte und führt über alle Einnahmen und
Ausgaben genauestens Buch. Alle Zahlungen dürfen nur auf
Anweisung des Jugendgruppenleiters geleistet werden. Die
Zahlungen für den laufenden Geschäftsverkehr leistet er jedoch
selbständig, soweit sie den Betrag von 200, Euro nicht über-
steigen. Alle Ausgaben sind durch Belege, die vom Jugend-
gruppenleiter anerkannt sein müssen, nachzuweisen.
Jugendgruppenleiter und Kassenwart sind verantwortlich,
daß keine Ausgaben gemacht werden, die nicht durch den
Kassenbestand gedeckt sind.
c) Der Schriftwart erledigt den Schriftverkehr des Marine-Vereins
und fertigt über jede Sitzung der Jugendgruppenleitung, der
Mitglieder- und Hauptversammlung eine Niederschrift, die vom
Jugendgruppenleiter mit zu unterzeichnen ist.
d) Der Gerätewart verwaltet das gesamte Eigentum des Marine-
Vereins. Gemeinsam mit dem Jugendgruppenleiter ist er für die
ordnungsgemäße Pflege und Aufbewahrung verantwortlich.


§ 13 Kassenprüfer

Die Kassenprüfer haben zweimal im Jahr die Kasse zu prüfen und darüber bei der Jahreshauptversammlung einen schriftlichen Bericht vorzulegen. Sie sollen mindestens 18 Jahre alt sein. Sie dürfen nicht der Jugendgruppenleitung angehören.


§ 14 Auflösung

Die Auflösung des Marine Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Das Vermögen des Marine-Vereins im Falle der Auflösung oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes geht an den Landesverband Baden-Württemberg der ‚Deutschen Marine-Jugend e.V.‘, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. .

§ 15 Schlußbestimmung

Die Neufassung dieser Satzung ist durch die Jahreshauptversammlung
am 18. Januar 2003 beschlossen worden.